Nicht alle Lieferungen und sonstige Leistungen, die für ein Unternehmen ausgeführt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Neben der bekannten Ausnahmebestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 betreffend die Vorsteuern im Zusammenhang mit PKW-Aufwendungen, werden in lit a derselben Bestimmung weitere Vorsteuern vom Abzug ausgeschlossen, indem sie ex lege als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten. In diesem Artikel soll nach einigen allgemeinen Ausführungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung näher auf diese Ausschlussbestimmungen, soweit sie Körperschaften betreffen, eingegangen werden.