Ein Feststellungsbescheid bzw ein Nichtfeststellungsbescheid erwächst nur dann in Rechtskraft, wenn dieser formalrechtlich richtig an den Adressaten/den Adressatenkreis zugestellt wird. Im Bereich von Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO ist ein Verweis gem § 101 BAO unerlässlich und von höchster Priorität. Neben den wichtigen Inhalten des Feststellungsbescheids und seiner Wirkung wird in diesem Artikel auf die Berufung gegen den Feststellungsbescheid, die Zustellfiktion und die Zuständigkeiten nach dem neuen AVOG 2010 eingegangen.