BAO §§ 93 und 224 (EStG 1988: §§ 93 Abs 2 und 95 Abs 2)
VwGH 24. 5. 2012, 2009/15/0182
Die Bescheiderlassung durch das Finanzamt unter Verwendung eines mit "Haftungs- und Abgabenbescheid(e)" überschriebenen Formulars (L20) ist eine Bescheidgestaltung, die zu Unklarheiten führen kann. Allerdings ist der Spruch eines Bescheids im Zweifel iS des angewendeten Gesetzes auszulegen und weiters im Zweifelsfall über den Inhalt des Spruchs zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen.