KStG § 8 Abs 2 (UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit a)
VwGH 26. 4. 2012, 2008/15/0315
Erwarb ein Gesellschafterehepaar ein sanierungsbedürftiges Villenobjekt, überließ es dieses der beschwerdeführenden GmbH zur Nutzung, welche nach Sanierungsmaßnahmen die neu adaptierte und sanierte Villa dem Gesellschafter-Geschäftsführer unentgeltlich als Dienstwohnung (für die Bewohnung durch das Gesellschafter-Ehepaar) zur Verfügung stellte, können die von der Beschwerdeführerin getätigten "Investitionen auf fremde Gebäude" schon deshalb als nicht betrieblich veranlasst als verdeckte Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 (mit der Versagung des Vorsteuerabzugs nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG) gewertet werden, wenn für den Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung eine vertragliche Absicherung der Investitio-