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Verdeckte Ausschüttung, renovierte Villa als Dienstwohnung

JudikaturÖStZ 2012/803ÖStZ 2012, 412 Heft 17 v. 10.9.2012

KStG § 8 Abs 2 (UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit a)

VwGH 26. 4. 2012, 2008/15/0315

Erwarb ein Gesellschafterehepaar ein sanierungsbedürftiges Villenobjekt, überließ es dieses der beschwerdeführenden GmbH zur Nutzung, welche nach Sanierungsmaßnahmen die neu adaptierte und sanierte Villa dem Gesellschafter-Geschäftsführer unentgeltlich als Dienstwohnung (für die Bewohnung durch das Gesellschafter-Ehepaar) zur Verfügung stellte, können die von der Beschwerdeführerin getätigten "Investitionen auf fremde Gebäude" schon deshalb als nicht betrieblich veranlasst als verdeckte Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 (mit der Versagung des Vorsteuerabzugs nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG) gewertet werden, wenn für den Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung eine vertragliche Absicherung der Investitio-

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