(Wimmer-Bernhauser, UFSJournal, 7/2012, S. 274)
Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden kann steuerrechtlich einem anderen als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zugerechnet werden, wenn der andere den Besitz so ausübt, als stehe ihm die alleinige uneingeschränkte Herrschaftsgewalt zu. Die Frage der Zurechnung sei nach dem Gesamterscheinungsbild des Einzelfalls zu beurteilen.