(Dziurdz, ÖStZ 2012/629, S. 354)
Voraussetzung für eine vorläufige Abgabenfestsetzung ist, dass eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vorliegt. Unklar sei, ob eine Ungewissheit vorliegen könne und wann die Verjährungsfrist beginne, wenn der vorläufigen Festsetzung keine Ermittlungen vorausgegangen sind und der vorläufige Bescheid keine Begründung für die Vorläufigkeit enthält, also die Ungewissheit selbst "ungewiss" ist.