(Loukota, SWI 7/2012, S. 305)
Ausländische Investmentfonds sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung der österr KESt berechtigt. Andere in EU/EWR ansässige Körperschaften können dagegen eine Rückzahlung der KESt beantragen, soweit sie nicht in ihrem Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Loukota kommt zum Schluss,