(Rosenberger/Loidl/Moshammer, SWK 20/2012, S. 936)
Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) normierten Grundfreiheiten stellen primäres Unionsrecht dar und verdrängen daher im Konfliktfall nationales Recht. Durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), der für die Auslegung des EU-Rechts zuständig ist, wurde ein Prüfungsschema zur Feststellung einer Grundfreiheitsverletzung entwickelt.