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Vorsteuerausschluss für privat genutzte Räume auch für Zeiträume ab dem Jahr 2004

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2012/763ÖStZ 2012, 397 Heft 17 v. 10.9.2012

Im Fall eines Einfamilienhauses mit Büroraum hat der UFS Linz am 5. 11. 2009, RV/1014-L/09, zu Lasten des Steuerpflichtigen entschieden, dass die für die Jahre ab 2004 begehrten Vorsteuern hinsichtlich der überwiegend privat genutzten Räume infolge des beibehaltenen § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG nicht zustehen. Im Gegensatz zum Finanzamt hat der UFS aber hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Raums die Vorsteuern anerkannt, auch wenn der unternehmerische Nutzungsanteil am Gebäude unter 10 % liegt. Sowohl die gegen diesen Bescheid eingebrachte Parteienbeschwerde als auch die Amtsbeschwerde wurden vom VwGH als unbegründet abgewiesen:

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