(Kuster, taxlex 6/2012, S. 247)
Wenn der Dienstgeber nach dem 31. 12. 2012 ein echtes oder freies Dienstverhältnis beendet, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, muss er eine so genannte Auflösungsabgabe entrichten. Es handelt sich dabei um eine Bundesabgabe zugunsten der Arbeitsmarktpolitik.