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Auflösungsabgabe

ArtikelrundschauNichtselbständige Tätigkeit (inkl Lohnsteuerabzug, Sozialversicherung und Lohnnebenabgaben), KapitalvermögenÖStZ 2012/759ÖStZ 2012, 388 Heft 15 und 16 v. 20.8.2012

(Kuster, taxlex 6/2012, S. 247)

Wenn der Dienstgeber nach dem 31. 12. 2012 ein echtes oder freies Dienstverhältnis beendet, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, muss er eine so genannte Auflösungsabgabe entrichten. Es handelt sich dabei um eine Bundesabgabe zugunsten der Arbeitsmarktpolitik.

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