(Petritz, ZUS 2012/28, S. 86)
Der UFS Wien hat am 24. 1. 2012, RV/0674-W/10, eine Entscheidung über die abgaben- und finanzstrafrechtliche Einordnung von liechtensteinischen Familienstiftungen getroffen. Schon im November 2010 hatte derselbe Senat bereits einmal - mit ähnlichem Ergebnis bei jedoch abweichendem Sachverhalt - entschieden. Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig und werden im Beitrag kritisch hinterfragt.