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Umsätze eines Ambulatoriums für Computertomographie sind solche einer Krankenanstalt

ArtikelrundschauUmsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, KammerumlageÖStZ 2012/717ÖStZ 2012, 385 Heft 15 und 16 v. 20.8.2012

(Fink, UFSjournal 6/2012, S. 220)

Die von einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, bestehend aus drei Fachärzten für Radiologie, im Rahmen eines Ambulatoriums für Computertomographie erzielten Umsätze seien als Umsätze einer Krankenanstalt zu qualifizieren, da sich nicht nur die Organisation, sondern auch das Leistungsangebot objektiv von einer Facharztpraxis unterscheide.

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