(Aigner/Tumpel, SWK 18/2012, S. 852)
Wenngleich von der österr Judikatur und Verwaltungspraxis vehement abgelehnt werde, dass unter Umständen auch bei Fehlen von einzelnen Rechnungsmerkmalen der Vorsteuerabzug zustehen kann, wurde dies vom EuGH im Urteil vom 1. 3. 2012, Rs C-280/10 , Polski Trawertyn, mit Hinweis auf die Sicherung der Neutralität der Mehrwertsteuer ausdrücklich bestätigt.