(Setina, UFSjournal 5/2012, S. 169)
Die Verpachtung eines Betriebs führt im Regelfall (noch) nicht zu dessen Aufgabe, sondern nur zu einem Ruhen des Betriebs. Ob im Einzelfall dennoch vom Vorliegen einer Betriebsaufgabe auszugehen ist, hänge maßgeblich von den Bestimmungen des jeweiligen Pachtvertrags ab.