Mit dem 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, wurde im Pensionskassengesetz die Möglichkeit eingeführt, bis 31. 10. 2012 auf das Modell einer Vorwegbesteuerung der arbeitgeberfinanzierten Pensionskassenpension zu optieren: Anstelle der in § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG vorgesehenen Vollbesteuerung bei Zufluss tritt die Steuerfreiheit von 75 % der ausgezahlten Zusatzpension. Als Ausgleich dafür ist vom aus Arbeitgeberleistungen gespeisten Deckungskapital zum 31. 12. 2011 eine pauschale Einkommensteuer von 25 % bzw 20 % zu erheben.