(Mayr, ÖStZ 2012/326, S. 231)
Nach der Judikatur des EuGH darf auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Pferden nur dann der ermäßigte Mehrwertsteuersatz zur Anwendung gelangen, wenn diese zur Schlachtung bestimmt sind. Alle anderen Pferde sind vom Anwendungsbereich des ermäßigten USt-Satzes ausgenommen. Diese Einschränkung wirke sich auch auf sonstige Leistungen iZm Pferden aus.