(Fellner, ÖStZ 2012/327, S. 232)
Wie in anderen Rechtsgebieten wird in verschiedenen Bestimmungen des Abgabenrechts und des Abgabenstrafrechts zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Dabei wird der Begriff der groben Fahrlässigkeit oftmals auch als grobes Verschulden, schweres Verschulden oder mit anderen Worten umschrieben, wobei inhaltlich keine wesentliche Unterscheidung zu treffen sei.