Das mit der rückwirkenden Ausweitung des internationalen Schachtelprivilegs durch das AbgÄG 1996 korrespondierende Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG gilt für Fremdkapitalaufwand des Jahres 1996 in jenen Fälle nicht, in denen gar keine steuerfreien Ausschüttungen innerhalb der Behaltefrist bezogen wurden. Zu dieser verfassungskonformen Auslegung gelangte der VfGH in einem Bescheidbeschwerdeverfahren zu § 10 Abs 2 iVm § 26a Abs 7 KStG idF BGBl 1996/797 wegen Verletzung des Vertrauensschutzes: