UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 19
VwGH 29. 2. 2012, 2008/13/0141
Der Beschwerdeführer, der einen 6-jährigen berufsbegleitenden Lehrgang an einer Schule für altorientalische Musik absolviert hatte, übte in den Streitjahren 2003 bis 2006 eine selbständige Tätigkeit als Musiktherapeut (ua in Caritasheimen) aus. Dass der Beschwerdeführer der in der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs 1 Z 19 UStG aufgezählten Berufsgruppe der Psychotherapeuten zu subsumieren wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, die im Übrigen auch in keiner Weise darlegt, weshalb die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1989 bis 1995 absolvierte - aus jeweils 1-wöchigen Kurseinheiten, rund 4-mal pro Jahr, bestehende - Ausbildung, die nach dem Berufungsvorbringen zu einem Großteil im Erlernen von altorientalischen Instrumenten und Liedern sowie Kompositionstechnik bestand, und die aufgrund dieser Ausbildung ausgeübte Tätigkeit etwa der (umfassenden) Ausbildung eines Psychotherapeuten iSd Psychotherapiegesetzes, BGBl 1990/361, und der Tätigkeit eines solchen gleichwertig sein sollte.