(Fellner, SWK 12/2012, S. 632)
Dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 30. 8. 2011, 2 R 233/11x, liegen Erklärungen über die Preisgabe und gleichzeitige Aneignung eines Superädifikats zugrunde. Da der Erwerb des Eigentumsrechts an sich der Grunderwerbsteuer unterliegt, kann mit einer solchen Konstruktion die Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden.