Mit der am 5. Juni kundgemachten Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 werden ua das B-VG, das F-VG 1948, das FinStrG, das VwGG 1985 und das VfGG 1953 geändert. Hauptgesichtspunkt der Reform ist die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (Art 129 ff B-VG): für jedes Land und für den Bund wird jeweils nur ein einziges Verwaltungsgericht, für den Bund darüber hinaus noch ein zweites besonderes Verwaltungsgericht für Finanzen eingerichtet ("9+2-Modell"), und im Gegenzug der administrative Instanzenzug (grundsätzlich) abgeschafft. Zweck dieses Systemwechsels ist ein Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie die Entlastung des VwGH.