BAO § 245 (BAO: §§ 108, 273)
VwGH 23. 11. 2011, 2009/13/0153
Einem nach Abweisung eines Ansuchens um Verlängerung der Berufungsfrist nach § 245 Abs 3 BAO eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsansuchen kommt zwar an sich keine hemmende Wirkung zu (vgl Ritz, BAO4, § 245 Tz 26).