BAO § 85 (§§ 108, 245 und 276)
VwGH 25. 1. 2012, 2011/13/0116
Die Judikatur zu der den Absender treffenden Gefahr des Nichteinlangens einer mit der Post beförderten Sendung (vgl zB VwGH 20. 1. 1983, 82/16/0119) kann nicht auf die Frage angewendet werden, ob ein in den Einlaufkasten eines Finanzamts eingeworfenes Schriftstück (im Beschwerdefall betreffend eine Vollmachtskündigung) beim Finanzamt eingelangt ist. Steht der Einwurf in den dafür vorgesehenen Parteienbriefkasten fest, ist das Schriftstück dem Finanzamt auch zugegangen (vgl VwGH 29. 9. 1993, 93/02/0118, VwSlg 13.909/A).