Im Zuge einer Amtsbeschwerde ist strittig, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines privaten Wohnhauses auch dann eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 UStG darstellt und damit das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten begründet, wenn die Stromlieferung an das öffentliche Netz den Eigenbedarf dauerhaft deutlich unterschreitet.