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Berufungssenat, Wegfall der Voraussetzungen kann zur Unzuständigkeit führen

JudikaturÖStZ 2011/355ÖStZ 2011, 234 Heft 9 v. 2.5.2011

BAO § 282 Abs 1 Z 2

VwGH 20. 9. 2010, 2005/13/0090, 0091

Fallen die in § 282 Abs 1 Z 2 BAO vorgesehenen Voraussetzungen für das im Ermessen des Referenten stehende Verlangen auf Entscheidung über Berufungen durch den gesamten Berufungssenat weg (im Beschwerdefall wurde die Berufung, über die der gesamte Berufungssenat aufgrund eines Antrags des Berufungswerbers nach § 282 Abs 1 Z 1 BAO zu entscheiden hatte und wegen der der Referent iSd § 82 Abs 1 Z 2 zweiter Fall BAO das Verlangen auf Verbindung einer anderen Berufung zur gemeinsamen Entscheidung durch den Senat gestellt hatte, vor Beginn der Berufungsverhandlung zurückgezogen), ist das Verlangen zurückzuziehen (ein Verlangen, eine Berufung mit einer schon zurückgezogenen Berufung zur gemeinsamen Entscheidung durch den Senat zu verbinden, wäre unzulässig). Die Zurückziehung dieses Verlangens ist nicht zeitlich begrenzt und auch noch während der Berufungsverhandlung wahrzunehmen (ansonsten ist die Senatsentscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet).

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