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Verjährung, Unterbrechung, Verlängerung (Übergangsregelung des AbgÄG 2004), Außenprüfung muss zum 1. 1. 2005 nicht "offen" sein

JudikaturÖStZ 2011/351ÖStZ 2011, 234 Heft 9 v. 2.5.2011

BAO §§ 209 Abs 1 und 323 Abs 18

VwGH 23. 9. 2010, 2010/15/0112

Die Neuregelung des § 209 Abs 1 BAO idF AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180, wonach sich die Verjährungsfrist durch Unterbrechungshandlungen nur mehr um ein Jahr verlängert, ist nach § 323 Abs 18 BAO für Nachforderungen bzw Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs 1) erst ab 1. 1. 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. 1. 2005 gelegen ist. Dass in den ErläutRV zum § 323 Abs 18 BAO davon die Rede ist, dass die Außenprüfung zum 1. 1. 2005 noch "offen" gewesen sein müsse, ist vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlauts, der nur vom "Beginn" spricht, nicht von Bedeutung (wenn auch Gesetzesmaterialien im Rahmen der Interpretation einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten können, haben sie doch keine normative Bedeutung, zumal der Gesetzgeber keinen wie immer gearteten Einfluss auf deren Inhalt hat).

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