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Finanzstrafrechtliche Sanktionen im Bereich der Lohnsteuer

SteuerrechtMR Dr. Franz RegerÖStZ 2011/316ÖStZ 2011, 198 Heft 8 v. 14.4.2011

Die Lohnsteuer (Steuerabzug vom Arbeitslohn) als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer11Vgl Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 47 Tz 3; Doralt, EStG § 47 Rz 1. ist eine wichtige Säule des österreichischen Staatshaushalts. So war der Anteil der Lohnsteuer am vorläufigen Abgabenerfolg (UG 16) im Jahr 201022Abgabenerfolg des Bundes Dezember 2010, http://www.bmf.gv.at/budget/akthh/2010/201012bvug16.htm . mit 20.378,0 Mio €, das entspricht rund 31 % des Bruttoabgabenerfolgs, nach der Umsatzsteuer (22.466,7 Mio €/ 34 %) der zweitgrößte. Im Vergleich dazu nehmen sich die Körperschaftsteuer mit 4.632,6 Mio € oder 7 % und die veranlagte Einkommensteuer mit 2.668,4 Mio € oder 4 % eher bescheiden aus. Diese Zahlen belegen die budgetäre Bedeutung der Lohnsteuer und damit auch der strafrechtlichen Absicherung der damit zusammenhängenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen. In der Folge soll daher in der gebotenen Kürze ein Überblick über die im Finanzstrafrecht vorgesehenen Sanktionen für Zuwiderhandlungen im Bereich der Lohnsteuer gegeben werden.

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