(Angerer-Mittermüller, taxlex 1/2011, S. 5)
Seit der Entscheidung des VfGH vom 7. 12. 2006, B 242/06, stehe fest, dass Mehrbedarfsrenten nicht mehr der Einkommensteuer unterliegen. Der UFS habe jedoch im Jahr 2009 eine Dienstleistungsrente für entgangene Beistandsleistungen der ESt unterworfen, da die Rente nicht für kostenpflichtige Hilfe von dritter Seite ausgegeben, sondern die Mehrarbeit selbst erledigt wurde.