Die Säumnisbeschwerdefrist beginnt bei einer Berufung, die zulässig beim Finanzamt eingebracht wurde, nicht bereits mit Einlangen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz. Im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO wird die Frist des § 27 Abs 1 VwGG erst dann in Lauf gesetzt, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden UFS einlangt - indem die Berufung unmittelbar bei diesem eingebracht wird oder ihm vom Finanzamt (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) vorgelegt wird - oder wenn eine Vorlageerinnerung des Berufungswerbers beim UFS einlangt. VwGH 16. 12. 2010, 2010/16/0222.