vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verfrühte Säumnisbeschwerde vor VwGH

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2011/214ÖStZ 2011, 122 Heft 6 v. 15.3.2011

Die Säumnisbeschwerdefrist beginnt bei einer Berufung, die zulässig beim Finanzamt eingebracht wurde, nicht bereits mit Einlangen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz. Im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO wird die Frist des § 27 Abs 1 VwGG erst dann in Lauf gesetzt, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden UFS einlangt - indem die Berufung unmittelbar bei diesem eingebracht wird oder ihm vom Finanzamt (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) vorgelegt wird - oder wenn eine Vorlageerinnerung des Berufungswerbers beim UFS einlangt. VwGH 16. 12. 2010, 2010/16/0222.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte