Bei einer vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer angeordneten, also fremdbestimmten Dienstreise steht es dem uneingeschränkten Abzug der Fahrtkosten als Werbungskosten nicht entgegen, wenn anlässlich einer solchen Reise auch private Unternehmungen stattfinden. Unter Verweis auf diese erst kürzlich entwickelte Aussage hat der VwGH den Bescheid des UFS Innsbruck 29. 1. 2010, RV/0163-I/05, ÖStZ 2010/274, betr anteilige Berücksichtigung der "Differenz-Fahrtkosten" eines Begutachters von Seilbahnanlagen, aufgehoben.