Die Bestimmungen des § 4a Z 1 lit a bis d EStG, nach denen in aller Regel nur Zuwendungen an die dort erwähnten inländischen Bildungs-, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen steuerlich abgesetzt werden können, stellen eine unerlaubte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit und folglich eine Verletzung des Art 56 EG und Art 40 EWR-Abkommen dar. Zu diesem Ergebnis gelangt Generalanwältin Trstenjak nach Prüfung der Vergleichbarkeit EU-ausländischer Einrichtungen (Pkt 1.) sowie der Verhältnismäßigkeit (Pkt 2.). Auch sie (zur Vertragsverletzungsklage der Kommission siehe ÖStZ 2010/272) hält folgende Argumente der österreichischen Regierung zur Rechtfertigung der Einschränkung für nicht stichhältig.