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Gebührenpflicht eines Bestandvertrags auch bei digitaler Signatur

JudikaturÖStZ 2011/208ÖStZ 2011, 119 Heft 5 v. 4.3.2011

GebG: § 33 TP 5 Z 1 (§§ 5 Abs 1, 16 Abs 1 und 17 Abs 5)

VwGH 16. 12. 2010, 2009/16/0271

Den Rechtsgebühren unterliegen die im Tarif des § 33 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte. Nicht die Beurkundung, sondern das Rechtsgeschäft selbst ist Gegenstand der Abgabenerhebung. Ist ein - gebührenrechtlich relevantes - Rechtsgeschäft in Schriftform auf einem "Stoff" iSd § 5 GebG verfasst, liegt eine Urkunde vor, die wiederum Bedingung für die Gebührenpflicht ist. Als Stoff kann auch ein Bildschirm dienen, auf dem ein E-Mail lesbar gemacht werden kann. Durch die Möglichkeit, die Daten eines E-Mails zu speichern, wird dem der Beurkundung innewohnenden Zweck der Schaffung eines Beweismittels entsprochen (eine Löschung der Daten hebt die einmal entstandene Gebührenpflicht nicht auf, vgl § 17 Abs 5 GebG betr die Vernichtung einer Urkunde).

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