UStG 1994: §§ 1 Abs 1 und 19 Abs 2
VwGH 24. 6. 2010, 2008/15/0287
Hatte der Beschwerdeführer vor dem 1. 1. 1995 Time-Sharing-Verträge abgeschlossen, wonach er seinen Vertragspartnern die in den jeweiligen Verträgen angegebenen Appartements für bestimmte Wochen eines Kalenderjahres und zwar über einen Zeitraum von 40 Jahren (längstens bis 31. Dezember 2027) zur Verfügung stellte und die ungehinderte Ausübung des Wohnrechtes garantierte (wobei die Vertragspartner unmittelbar nach Abschluss der Verträge - sohin lange vor dem 1. 1. 1995 - fällige Einmalbeträge zu leisten und jährlich neu festzusetzende Unkostenbeiträge zu leisten hatten), bestand für den Zeitraum nach einer Ungültigerklärung der Verträge (wegen eines mehrjährigen Zahlungsrückstands der Unkostenbeiträge) durch den Beschwerdeführer für ihn keine Verpflichtung mehr zur weiteren Leistung oder Leistungsbereitschaft. Dem Teil des im Vorhinein - vor dem 1. 1. 1995 - entrichteten Entgelts, der rechnerisch auf den Zeitraum nach Ungültigerklärung der Verträge entfiel, stand somit im Streitzeitraum 1995 bis 2001 keine Leistung des Beschwerdeführers iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG gegenüber.