EStG 1988: § 2 Abs 1 (BAO: §§ 21, 22)
VwGH 15. 12. 2010, 2008/13/0012
Bei der Einkünftezurechnung kommt es auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte an (und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern oder - wie im Bereich des Missbrauchs nach § 22 BAO - auf das Vorliegen eventueller außersteuerlicher Gründe für eine vorgenommene Gestaltung). Fallbezogen ist nur entscheidend, wer wirtschaftlich betrachtet als "Träger" der zu beurteilenden Tätigkeit anzusehen ist.