Strittig ist, ob die Nullfestsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, die im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit abgegeben worden sind, aufgrund einer Fehlinterpretation des EuGHUrteils C-437/97 (EKV und Wein & Co) eine Vorgangsweise "aus europarechtlichen Gründen" iSd § 187a TLAO darstellt. Während aus Sicht der Tiroler Landesregierung die europarechtliche Relevanz der Bestimmung des § 187a TLAO aus der Rechtskraftwirkung der sog Nullbescheide herzuleiten ist, erachtet die Betreiberin eines Gasthofs eine Maßgeblichkeit des § 187a TLAO schlechthin für ausgeschlossen, weil Nullbescheide "europarechtlich" nicht erforderlich gewesen seien. Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin ist der VwGH nun nicht gefolgt: