Der VwGH behält seine ständige Rechtsprechung zum allgemeinen Aufteilungsverbot des § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG bei (insoweit entgegen UFS Linz 13. 10. 2010, RV/0678-L/08, ÖStZ 2010/1105), eine Reise im Speziellen sieht das Höchstgericht aber nunmehr als in einen durch die Einkünfteerzielung veranlassten Reiseabschnitt und in einen privaten Reiseabschnitt aufteilbar an.