EStG 1988: § 34 Abs 1 und 6
VwGH 22. 3. 2010, 2010/15/0005
Die Entwertung eines als Bauplatz gewidmeten Grundstücks durch Rückwidmung infolge der Hochwasserkatastrophe 2002 in Grünland stellt einen nicht die Einkommenssphäre betreffenden Vermögensschaden dar, der damit nicht im Rahmen des § 34 EStG als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden kann. Der Eintritt eines Vermögenschadens bildet auch nach der Bestimmung des § 34 Abs 6 EStG, nach der erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens - im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten - steuerlich abgesetzt werden können, keine außergewöhnliche Belastung. Für eine Berücksichtigung fiktiver Ersatzbeschaffungskosten bietet die Bestimmung des § 34 EStG ebenfalls keine Rechtsgrundlage, weil es insofern gerade nicht zu einer tatsächlichen Belastung des Einkommens und damit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen kommt.