(Baldauf/Renner, SWK 33/2010, T 189)
In Hinkunft steht der AVAB nur mehr zu, wenn der Verheiratete mindestens ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG hat. Fällt die Familienbeihilfe für das (letzte) Kind weg, geht auch der Absetzbetrag von 364 € und die daran geknüpften steuerlichen Begünstigungen verloren.