Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob im Falle grenzüberschreitender Leistungen aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht die Unternehmereigenschaft des Leistenden entweder nach dem Recht des Ursprungslands oder aber auf Basis der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bestimmungslands zu beurteilen ist. Praktische Relevanz kommt dieser Frage insbesondere dann zu, wenn die diesbezügliche Beurteilung nach dem Recht der jeweils in Frage stehenden Staaten unterschiedlich ausfällt.