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Haushaltsmengen für Getränkelieferungen - keine Reduzierung

Info aktuellFinanzverwaltungÖStZ 2011/120ÖStZ 2011, 70 Heft 4 v. 21.2.2011

Werden Getränke vom Abnehmer beim Lieferer in haushaltsunüblichen Mengen abgeholt, sind Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung aufzuzeichnen. Keine Aufzeichnungspflicht des liefernden Unternehmers besteht nur, wenn die Grenzen laut Rz 4287 letzter Absatz EStR 2000 nicht überschritten werden. Mit dem EStR-Wartungserlass 2010 (BMF 21. 12. 2010, BMF-010203/0696-VI/6/2010) wurden diese Liefermengen ab 1. 1. 2011 deutlich reduziert. Da die Umsetzung dieser Änderung, die im Interesse der Bekämpfung von "Schwarzeinkäufen" erfolgt ist, jedoch in der Praxis zu Problemen führt, wird diese Maßnahme zurückgenommen. Die Rz 4287 EStR 2000 ist daher in der vor der Änderung geltenden Fassung unverändert anzuwenden. Info des BMF 2. 2. 2011, BMF-010203/0048-VI/6/2011.

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