Die Entnahme von Waren aus dem Unternehmen und die anschließende unentgeltliche Weitergabe an spendenbegünstigte Stellen sind gem § 3 Abs 2 UStG 1994 als Eigenverbrauch einer Lieferung gleichzustellen. Bestimmte Lebensmittel können aufgrund der Vorgaben des Lebensmittelgesetzes ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Der Preis im Zeitpunkt der Entnahme ist daher null. Daraus folgt eine Bemessungsgrundlage für den Entnahmeeigenverbrauch von null. Der Entnahmeeigenverbrauch ist zwar steuerbar und steuerpflichtig, da die Bemessungsgrundlage aber null ist, entsteht kein zu entrichtender Umsatzsteuerbetrag.