Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Reverse-Charge-Regelung im Baugewerbe ab 1. 1. 2011 auf die Reinigung von Bauwerken ausgedehnt. Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise teilt das BMF seine Rechtsansicht zu dieser Änderung des § 19 Abs 1a UStG mit. Klargestellt wird ua, dass nicht nur die Bauendreinigung erfasst ist, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind. Zu den Bauleistungen zählt daher zB die Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen (Behebung von Verstopfungen, Kanalspülung usw), Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung usw). Information des BMF 22. 12. 2010, BMF-010219/0321-VI/4/2010.