Bei natürlichen Personen als Rechtsnachfolger werden gemäß § 9 Abs 8 UmgrStG Mindestkörperschaftsteuern auf die Einkommensteuerschulden nachrangig angerechnet, dh erst nach Berücksichtigung der in § 46 Abs 1 EStG genannten Beträge (Einkommensteuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer). § 46 Abs 2 EStG ist anzuwenden, sodass sich aus der Anrechnung von Mindestkörperschaftsteuern keine Gutschrift ergeben kann. Die Anrechnung ist nur bis zur Höhe der (Rest-)Einkommensteuerschuld möglich.