(Ludwig, SWK 29/2011, S 966)
Mit dem BBKG 2010 wurde festgelegt, dass Zahlungen an ausländische Empfänger (mit Ausnahmen) ab 2011 der zuständigen Abgabenbehörde gem § 109b EStG mitzuteilen sind. Abgabenrechtlich risikobehaftete Geschäftszweige sollen dadurch zur Offenlegung verhalten werden. Ob durch eine derartige Maßnahme auch einem Steuerbetrug im Zusammenhang mit Auslandsgeschäften gehörig Einhalt geboten werden kann, werde die Zukunft weisen.