EStG 1988: § 93 Abs 4 und § 95
VwGH 28. 9. 2011, 2006/13/0084
Für die Höhe der Kapitalertragsteuer bei der Feststellung verdeckter Ausschüttungen kommt es darauf an, ob die Kapitalgesellschaft, die das Vorliegen verdeckter Ausschüttungen bestreitet, die Kapitalertragsteuer im Fall der endgültigen Feststellung der verdeckten Ausschüttungen selbst zu Tragen gewillt ist (Steuersatz 33 %) oder vom Empfänger der verdeckten Ausschüttung einfordert (Steuersatz 25 %). Dazu genügt grundsätzlich eine ausdrückliche Erklärung über die Einforderung, wenn sich keine Umstände aufzeigen lassen, die an deren Ernsthaftigkeit zweifeln lassen. Ein "fremdüblich darüber geführter Schriftverkehr" (Aufforderungsschreiben, Zahlungszielvereinbarung oder dgl) ist beispielsweise nicht erforderlich.