EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 10 (§ 4 Abs 4 Z 7)
VwGH 15. 9. 2011, 2008/15/0321
Gem § 16 Abs 1 Z 10 erster Satz EStG und § 4 Abs 4 Z 7 erster Satz EStG (idFdes AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180) sind Werbungskosten bzw Betriebsausgaben Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen. Abzugrenzen davon sind Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden und als Kosten der Lebensführung gem § 20 Abs 1 Z 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind. Das gleiche gilt für Kosten der Erstausbildung ohne gleichzeitige oder früher bestehende Berufstätigkeit.