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Umschulungsmaßnahmen (Atempädagogin), Zweit- oder Nebenberuf ebenfalls begünstigt

JudikaturÖStZ 2011/1058ÖStZ 2011, 588 Heft 23 v. 12.12.2011

EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 10 (§ 4 Abs 4 Z 7)

VwGH 15. 9. 2011, 2008/15/0321

Gem § 16 Abs 1 Z 10 erster Satz EStG und § 4 Abs 4 Z 7 erster Satz EStG (idFdes AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180) sind Werbungskosten bzw Betriebsausgaben Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen. Abzugrenzen davon sind Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden und als Kosten der Lebensführung gem § 20 Abs 1 Z 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind. Das gleiche gilt für Kosten der Erstausbildung ohne gleichzeitige oder früher bestehende Berufstätigkeit.

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