(Fellner, SWK 28/2011, T 163)
Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder seien zu einer Bestandsaufnahme der betrieblichen Vorgänge des Klienten verpflichtet und haben sich möglichst umfassende Kenntnisse vom Geschäftsablauf des Klienten zu verschaffen. Andernfalls verantworte der Steuerberater in Bezug auf Abgaben, die nicht zum Kernbereich seiner Tätigkeit gehören, schweres Verschulden.