(Pülzl, SWK 28/2011, T 165)
Angesichts zweier Erk des VwGH fragt sich der Autor, ob dem Gerichtshof ein Stein aus der Krone fallen würde, wenn eine Änderung der Rechtsprechung nicht über die Hintertür erfolgte, sondern in offener argumentativer Abwägung zu befürworten und gegebenenfalls ein verstärkter Senat einzuberufen wäre.