(Beiser, SWK 27/2011, T 161)
Eine Steuerbegünstigung für Abfertigungen sei sachlich nicht zwingend geboten. Ein Abzugsverbot für Abfertigungsleistungen widerspreche aber dem Leistungsfähigkeitsprinzip in Form des objektiven Nettoprinzips und sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Der Gleichheitssatz begrenze so den Handlungsspielraum des Gesetzgebers.